. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 92/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 92/2015 · Stammfassungkundgemacht am 30.04.2015
Fassungen ab: 01.05.2015
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
BGBl. II Nr. 92/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
