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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 92/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:

. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 92/2015 · Stammfassungkundgemacht am 30.04.2015

Fassungen ab: 01.05.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

BGBl. II Nr. 92/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.