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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , BGBl.Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/1988, wird verordnet:

Geltungsbereich

Als Gebiet im Sinne des , dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungs­flüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen

1. das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Graz und

2. das Gebiet der Schlechtwetterflugwege gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, BGBl. II Nr. 4/1999.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.