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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 21/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:

Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet

Für das Natura 2000-Gebiet Padeilemähder werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

a) Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum des FFH Lebensraumtyps 6520 –Bergmähwiesen;

b) Erhaltung und Förderung der hohen Zahl an standorttypischen Pflanzenarten, insbesondere der hohen Individuendichte an Orchideen und Edelweißbeständen;

c) Erhaltung und Förderung der traditionellen, extensiven landwirtschaftlichen Bergmahd ohne Düngung;

d) Erhaltung und Förderung der traditionellen Kulturlandschaft.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.