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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 89/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird verordnet:

Hektarsätze

Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt:

a) für Wirtschaftswald 26,90 Euro;

b) für Schutzwald im Ertrag 13,45 Euro;

c) für Teilwald im Ertrag 20,17 Euro.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, VBl. Nr. 59/2022, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.