Vordruck
Bei der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen ist das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl Nr 26/2002
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Vordruck
Bei der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen ist das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 im Kraft.
Anlage
Jagderlaubnisschein
(Die Anlage ist nicht darstellbar)
Das Formular kann in der Abfrage (http://ris.bka.intra.gv.at/lgbl-salzburg/) der Landesgesetzblätter LGBl Nr 26/2002 aufgerufen bzw ausgedruckt werden.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.