Geltungsbereich
. (1) Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.
(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.
