Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. (1) Die Bestimmung des ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.

(2) Erreicht ein Flughafen eine der im genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.