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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 55/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung von Farmwild, das im Untersuchungsgebiet geschlachtet wird.

(2) Farmwild sind Tiere nicht domestizierter Wildtierarten, die in Wildgattern zur Fleischgewinnung gehalten werden.

(3) Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach im Bezirk Reutte.

Untersuchungspflicht

Der Tierhalter ist verpflichtet, Farmwild auch dann einer Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, unterziehen zu lassen, wenn es für den Eigenbedarf des Tierhalters geschlachtet wird und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorliegen würden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.