Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.