Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 12

zu und zum 8. Abschnitt

Als Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG

  1. a)

    der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

  2. b)

    der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

  3. c)

    der KN-Codes 2901 bis 2902;

  4. d)

    des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

  5. e)

    des KN-Codes 3403;

  6. f)

    des KN-Codes 3811;

  7. g)

    des KN-Codes 3817;

  8. h)

    des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen unterliegen alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden, dem 8. Abschnitt.