Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.