Nostrifikationsprüfungen
. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, , und 3 bis 5, und 4, , , bis 15, bis 4, bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung festzusetzen ist.
