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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Nr. des

Isländischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

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96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende

mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops

und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller

zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten,

Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere

Bürsten zur Körperpflege, einschließlich

Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

96.03 29 - - andere:

96.03 29 01 - - mit Rücken aus Kunststoff

96.03 29 09 - - andere

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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