Im Lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fischereipolitik zu entwickeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993
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02.05.1992
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
BGBl. Nr. 909/1993 ↗
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