Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemeinsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993
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02.05.1992
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
BGBl. Nr. 909/1993 ↗
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