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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

1. Das Königreich Norwegen ist berechtigt, bei der Ratifizierung des EWR-Abkommens das Gebiet Svalbards von der Anwendung des Abkommens auszunehmen.

2. Macht das Königreich Norwegen von diesem Recht Gebrauch, so gelten bestehende Übereinkünfte, die für Svalbard gelten, zB das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits, auch weiterhin für das Gebiet Svalbards.

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Text

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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