Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANLAGE VII

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 GENANNTEN WAREN, DIE VORÜBERGEHEND AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES PROTOKOLLS MIT AUSNAHME DER TITEL IV BIS VI AUSGENOMMEN SIND

HS-Position

Warenbezeichnung

ex

27.07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 ºC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

 

27.09 bis 27.15

Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

ex

29.01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

ex

29.02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

ex

34.03

Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT

ex

34.04

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

ex

38.11

Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend