Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden Finanzhilfen für die Entwicklung und Strukturanpassung der in genannten Regionen zum einen in Form von Zinsermäßigungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zuschüsse gewährt.

(2) Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus ein, der die in und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, soweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen.