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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.

Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.

Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außerordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsidium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Ausschußmitglieder.

Die Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß werden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 53/2006kundgemacht am 16.03.2006

Fassungen ab: 06.12.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte

BGBl. III Nr. 53/2006
BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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