Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993
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02.05.1992
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.
Der Verwahrer gibt den Vertragsparteien jede Mitteilung gemäß bekannt.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3
RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
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