Anpassungen bei der Ausführung
(1) Normalerweise bleibt die für die entsprechenden Haushaltslinien gemäß Artikel 82 des Abkommens festgesetzte Höhe der Beiträge der EFTA-Staaten im betreffenden Haushaltsjahr unverändert.
(2) Beim Rechnungsabschluß für das jeweilige Haushaltsjahr (n) nimmt die EG-Kommission im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung einen Ausgleich hinsichtlich der Beteiligung der EFTA-Staaten vor, bei dem folgendes berücksichtigt wird:
– Änderungen, die sich im Laufe des Haushaltsjahres durch Übertragungen oder einen Nachtragshaushalt ergeben haben;
– die endgültige Ausführung der Mittel für das Haushaltsjahr, einschließlich etwaiger Annulierungen und Übertragungen;
– alle gemeinschaftsbezogenen Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen, wie beispielsweise Verwaltungsarbeiten.
Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans für das folgende Jahr (n + 2).
(3) Unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen und bei Wahrung des Proportionalitätsfaktors kann die EG-Kommission jedoch von den EFTA-Staaten nach Zustimmung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses noch in dem Haushaltsjahr, in dem die Veränderung eingetreten ist, einen zusätzlichen Beitrag verlangen. Solche zusätzlichen Beiträge müssen zu einem Termin, der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist und der möglichst mit dem in vorgesehenen Ausgleich zusammenfallen sollte, auf den in genannten Konten eingehen. Gehen die entsprechenden Beträge nicht rechtzeitig ein, so findet Anwendung.
(4) Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 erlassen.
Dies gilt insbesondere für die Art und Weise, in der von einzelnen EFTA-Staaten übernommene Ausgaben für gemeinschaftsbezogene Zwecke sowie von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen berücksichtigt werden.
