KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Anwendung der EWR-Bestimmungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Anwendung der EWR-Bestimmungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.