Zur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWR kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstärken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in einem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993
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02.05.1992
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
BGBl. Nr. 909/1993 ↗
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