Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung gewesen oder durch einen Erwerb zustande gekommen sind; auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.