Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN

Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.