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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:

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HS-Position Warenbezeichnung

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35.01 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

10 - Eieralbumin:

ex 10 - - anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

90 - andere:

ex 90 - - Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungenießbar

oder ungenießbar gemacht

35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken

ex 10 - - veresterte Stärken und veretherte Stärken

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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