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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.

Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.

In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.

Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.

2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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