Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter“ bzw. „Grenzgänger“ Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter“ bzw. „Grenzgänger“ Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.