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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Vereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen bei Produkten, für die nach den EG-Rechtsvorschriften die Verwendung eines Zeichens vorgesehen ist, werden auf Initiative der Gemeinschaft ausgehandelt. Verhandlungsgrundlage für die Gemeinschaft ist, daß die betreffenden Drittländer gleichzeitig mit den EFTA-Staaten gleichwertige Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung schließen, wie sie mit der Gemeinschaft getroffen werden sollen. Die Vertragsparteien arbeiten nach den im EWR-Abkommen festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren zusammen. Etwaige Streitigkeiten in den Beziehungen zu Drittländern werden nach den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens geregelt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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