Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtshilfe

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer Zusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an.