Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 4

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„3a. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:

- 381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)

Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.“

2. Nach Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„10. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)

11. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) 1)

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1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung

siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

3. In Anlage 1 werden für Österreich folgende Gesellschaften

eingefügt:

„Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

4. In Anlage 1 wird für Finnland die Gesellschaft „Imatran Voima

Oy“ durch die Gesellschaft „Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy“ ersetzt.

5. In Anlage 1 wird für Schweden die Gesellschaft „Statens

Vattenfallsverk“ durch die Gesellschaft „Affärsverket svenska kraftnät“ ersetzt.

6. In Anlage 2 wird für Schweden die Gesellschaft „Swedegas AB“

durch die Gesellschaft „Vattenfall Naturgas AB“ ersetzt.

7. Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG

der Kommission hinzuzufügen sind:

Tabelle 1

zu Anhang A

BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2

zu Anhang B

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 3

zu Anhang C

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)