Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Als neuer Absatz 3 wird folgendes eingefügt:

„(3) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“