Firma
§ 5. Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV“ enthalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Firma
§ 5. Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV“ enthalten.