Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gewerberecht

§ 15. Die Bestimmungen des Gewerberechts und des Handelskammerrechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln, gelten auch für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.