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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 695/1974

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1. Dem

Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden AB (Evangelische Pfarrgemeinde AB Wien)

mit dem Sitz in 1050 Wien 5, Hamburgerstraße 3,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 28. Jänner 1974 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

2. Der

Evangelischen Tochtergemeinde AB Maxglan-Riedenburg-Taxham (Matthäuskirche)

mit dem Sitz in 5020 Salzburg, Bayernstraße 4,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 9. Mai 1974 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

3. Der

Evangelischen Tochtergemeinde AB Bischofshofen

mit dem Sitz in 5400 Hallein, Davisstraße 38,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 14. Oktober 1974 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 695/1974 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.11.1974

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 695/1974

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