Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
. (1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.
