TITEL I
ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG
Errichtung
(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.
(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach eingerichtet oder bezeichnet wird.
