Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Evaluierung

(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

(2) Die Immunität gemäß Buchstabe a wird nur für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unterzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergänzung der Aufgaben nach des Übereinkommens findet eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick auf Artikle 8 Absatz 1 Buchstabe a und .