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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 88/2008

Änderung

LGBl Nr 78/2009

LGBl Nr 25/2010

LGBl Nr 4/2014

Weitere Inhalte

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

Schutzgebiet

(1) Ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee sowie die Flächen zwischen dem Leitdamm und dem Uferdamm Rakollach werden zum Europaschutzgebiet „Völkermarkter Stausee“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Höhenbergen, Rakollach und Tainach gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:9000 – DIN A3) vom November 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht auf.

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

Schutzbestimmungen

(1) Die Schutzbestimmungen des der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1981, Zl. Ro-283/23/1980, LGBl. Nr. 10/1981, idF LGBl Nr. 1/2003, mit der ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, gelten auch für das Europaschutzgebiet.

(2) In dem Teil des Europaschutzgebietes, der außerhalb des verordneten Naturschutzgebietes gelegen ist, gelten die Schutzbestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnung ebenfalls.

(3) Im gesamten Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:

1. das Errichten von Freileitungen;

2. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;

3. das Baden im Schutzgebiet.

4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art.

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach sind ausgenommen:

1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Fischerei ohne Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art und nur insoweit, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist;

2. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Kraftwerkes KW Edling und Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden;

3. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraftwerksbetriebes und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit der Abteilung 20 – fachlicher Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung;

4. die Schifffahrt mit Fahrzeugen, die den Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND Hydro Power AG dienen;

5. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Besucherlenkung und Bruthilfen für Vogelarten;

6. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise für Maßnahmen, die zur Schaffung von Lebensräumen für Vogelarten wie zB die Errichtung von Brutinseln oder -schotterflächen im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hiefür dienliche Strukturierungen der Flachwasserzonen;

 7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl, Nr. 440, idFdG BGBl. I Nr. 55/2007, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG LGBl. Nr. 15/2008, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;

 8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

 9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des , BGBl. Nr. 253/1957, idFdG BGBl. I Nr. 70/2008;

10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, idFdG BGBl. I Nr. 17/2008, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;

2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

3. Vorhaben, die im Hinblick auf der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Anlage:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A002

Prachttaucher

Gavia arctica

A021

Rohrdommel

Botaurus stellaris

A022

Zwergrohrdommel

Ixobrychus minutus

A023

Nachtreiher

Nycticorax nycticorax

A026

Seidenreiher

Egretta garzetta

A027

Silberreiher

Casmerodius albus

A029

Purpurreiher

Ardea purpurea

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A060

Moorente

Aythya nyroca

A073

Schwarzmilan

Milvus migrans

A075

Seeadler

Haliaeetus albicilla

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A082

Kornweihe

Circus cyaneus

A094

Fischadler

Pandion haliaetus

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A119

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

A120

Kleines Sumpfhuhn

Porzana parva

A151

Kampfläufer

Philomachus pugnax

A166

Bruchwasserläufer

Tringa glareola

A176

Schwarzkopfmöwe

Larus melanocephalus

A190

Raubseeschwalbe

Sterna caspia

A193

Flussseeschwalbe

Sterna hirundo

A197

Trauerseeschwalbe

Chlidonias niger

A215

Uhu

Bubo bubo

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A234

Grauspecht

Picus canus

A338

Neuntöter

Lanius collurio

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A008

Schwarzhalstaucher

Podiceps nigricollis

A017

Kormoran

Phalacrocorax carbo

A050

Pfeifente

Anas Penelope

A051

Schnatterente

Anas strepera

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A052

Krickente

Anas crecca

A054

Spießente

Anas acuta

A055

Knäkente

Anas querquedula

A056

Löffelente

Anas clypeata

A059

Tafelente

Aythya ferina

A061

Reiherente

Aythya fuligula

A067

Schellente

Bucephala clangula

A070

Gänsesäger

Mergus merganser

A118

Wasserralle

Rallus aquaticus

A136

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

A153

Bekassine

Gallinago gallinago

A164

Grünschenkel

Tringa nebularia

Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1098

Ukrainisches Bachneunauge

Eudontomyzon mariae

1105

Huchen

Hucho hucho

1114

Frauennerfling

Rutilus pigus

1130

Rapfen

Aspius aspius

1134

Bitterling

Rhodeus sericeus amarus

1308

Mopsfledermaus

Barbastella barbastellus

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

91EO

Auen-Wälder mit Erle und Esche

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.