Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 125/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

Gegenstand

Die in den Gemeinden Rettenegg, Waldbach-Mönichwald, Sankt Lorenzen am Wechsel und Pinggau gelegenen Gebiete des Hochwechsels werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 53 „Teile des Hochwechsels“ bezeichnet.

Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

Maßnahmen

Das Ziel ist von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den in genannten Lebensraumtyp die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung.

Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie Aufforstung von Grünland, Intensivierung der Landwirtschaft, Entwässerungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2).

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2_1-5

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Anlage 2_6-9

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.