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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 140/2006

Änderung

LGBl. Nr. 93/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:

§ 6

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2018 tritt die dritte Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2018

Gegenstand

Im Bereich des steirischen Nockgebietes wird ein in der Gemeinde Predlitz-Turrach gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 32 „Teile des steirischen Nockgebietes“ bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau sowie

c) beim Gemeindeamt der im genannten Gemeinde;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinei (FFH-RL).

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tier- und Pflanzenartenarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit.a und lit.b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4060

Alpine und subalpine Heiden

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6170

Alpine Kalkrasen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

9410

Bodensaure Fichtenwälder

9420

Lärchen-Zirben-Wälder

Pflanze nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1419

Einfacher Rautenfarn

Botrychium simplex

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4070*

Latschenbuschwald

6230*

Bürstlingsrasen

7240*

Alpines Schwemmland

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2018

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.