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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2006

Änderung

LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Im Bereich des Furtner Teiches wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 30 „Furtner Teich“ bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und

c) beim Gemeindeamt der im genannten Gemeinde;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A Tabelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Schutzgut ist folgender natürlicher prioritärer Lebensraumtyp gemäß :

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tierarten gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3140

Stillgewässer mit Armleuchteralgen

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3160

Wasserschlauch-Gesellschaften

6410

Pfeifengraswiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpenkammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.