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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 34/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Das Gebiet „Ramsauer Torf“ mit der Gemeinde Ramsau am Dachstein wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 23 bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und bei der Politischen Expositur Gröbming,

c) beim Gemeindeamt der Gemeinde Ramsau am Dachstein;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Pflanzenarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

7110

Lebende Hochmoore (Sauer oligotrophe Regenmoore)

91D0

Moorwälder

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.