Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und

c) bei den Gemeindeämtern der im genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7120

Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1042

Große Moosjungfer

Leucorrhinia pectoralis

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

91D0

Moorwälder

91E0

Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.