Gegenstand
Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2006
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Gegenstand
Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und
c) bei den Gemeindeämtern der im genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I | |
Code Nr. | Lebensraumtyp |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition |
6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen |
7120 | Geschädigte Hochmoore (regenerierbar) |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II | ||
Code Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1193 | Gelbbauchunke | Bombina variegata |
Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II | ||
Code Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1042 | Große Moosjungfer | Leucorrhinia pectoralis |
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I | |
Code Nr. | Lebensraumtyp |
91D0 | Moorwälder |
91E0 | Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern |
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.