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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2006

Änderung

LGBl. Nr. 88/2018

LGBl. Nr. 56/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Das Gebiet „Ödensee“ in den Gemeinden Bad Aussee und Pichl-Kainisch wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 20 bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen sowie den Politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming,

c) bei den Gemeindeämtern der in genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2018 tritt die erste Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2019 treten und 3, sowie die Anlagen A und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2018, LGBl. Nr. 56/2019

Anlage A

Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7110*

Lebende Hochmoore

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen, Pflanzen- und Tierarten gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6410

Pfeifengraswiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6520

Berg-Mähwiesen

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

9130

Waldmeister-Buchenwald

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1386

Grünes Koboldmoos

Buxbaumia viridis

6216

Firnisglänzendes Sichelmoos

Hamatocaulis vernicosus

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpen-Kammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Fisch nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1163

Koppe

Cottus gobio

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1065

Skabiosenscheckenfalter

Euphydryas aurinia

1093

Steinkrebs

Austrobotamonius torrentium“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2018, LGBl. Nr. 56/2019

Anlage C

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.