Gegenstand
Das Gebiet „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ in den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 18 bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2006
LGBl. Nr. 58/2019
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Gegenstand
Das Gebiet „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ in den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 18 bezeichnet.
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:4.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Politischen Expositur Bad Aussee,
c) bei den in genannten Gemeindeämtern;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2019 treten und 3, sowie die Anlagen A und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
Anlage A
Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
7110* | Lebende Hochmoore |
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
Anlage C
(Anm.: der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.