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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2006

Änderung

LGBl. Nr. 85/2016

LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Das Gebiet „Kirchkogel bei Pernegg“ in der Gemeinde Pernegg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 13 bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:13.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur,

c) beim Gemeindeamt der Gemeinde Pernegg;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 treten und 3 und Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016, LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Pflanzenart gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6130

Serpentinrasen

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9130

Waldmeister-Buchenwald

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

4066

Grünspitz-Streifenfarn

Asplenium adulterinum

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016, LGBl. Nr. 75/2021

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.