Gegenstand
Das Gebiet „Kirchkogel bei Pernegg“ in der Gemeinde Pernegg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 13 bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2006
LGBl. Nr. 85/2016
LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Gegenstand
Das Gebiet „Kirchkogel bei Pernegg“ in der Gemeinde Pernegg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 13 bezeichnet.
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:13.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur,
c) beim Gemeindeamt der Gemeinde Pernegg;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.
Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 treten und 3 und Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016, LGBl. Nr. 75/2021
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Pflanzenart gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
6130 | Serpentinrasen |
8220 | Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald |
9130 | Waldmeister-Buchenwald |
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
4066 | Grünspitz-Streifenfarn | Asplenium adulterinum |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016, LGBl. Nr. 75/2021
Anlage C
(Anm.: Der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.