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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 83/2010

Änderung

LGBl Nr 38/2013

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Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr. 79/2002, idF LGBl Nr. 63/2005 und LGBl Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr. 57/2002, wird verordnet:

Schutzgebiet

(1) Teile der mit Verordnungen der Landesregierung vom 7.4.1970, LGBl Nr. 68/1970 und LGBl Nr. 69/1970, jeweils idF LGBl 1/2003, zu Landschaftsschutzgebieten erklärten Bereiche Lendspitz-Siebenhügel und Maiernigg werden zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ umfasst Gebietsteile der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (politischer Bezirk Klagenfurt Stadt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Goritschitzen, Gurlitsch I und Waidmannsdorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:6000 – DIN A3) vom November 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht auf.

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

1. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw.), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;

2. Bauwerke und Anlagen aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;

3. das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dgl.;

4. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;

5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;

6. das Verlassen der öffentlichen Fahrwege und sonstiger Wege mit Fahrzeugen aller Art;

7. die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;

8. das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;

9. das Eindringen in Seerosenbestände und Röhrichte wie Schilf-, Schneidried-, Binsen- und Schachtelhalmbestände;

10. jede Verunreinigung des Geländes;

11. das Überfliegen des Gebietes mit Modellflugzeugen, Paragleitern und ähnlichen Flugkörpern;

12. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;

13. die Verwendung von chemischen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

14. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen und dgl.

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach sind ausgenommen:

1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

2. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006 und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440, idFdG BGBl I Nr. 55/2007 sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr. 21, idFdG LGBl Nr. 83/2008, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;

3. der Betrieb und notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden (Infrastruktur-)Anlagen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

5. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art für Anrainer und für den Anrainerverkehr aus der und in die Glanfurt und von und zum Wörthersee-Seeufer jeweils zu den dortigen privaten Anlegeplätzen auf kürzest möglichem Weg, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht. Die Fahrrinnen sind von Amts wegen durch Bojen zu kennzeichnen;

6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

7. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des , BGBl Nr. 253/1957, idFdG BGBl I Nr. 83/2008;

8. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146, idFdG BGBl I Nr. 85/2009, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

Ausnahmebewilligungen

(1) Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;

2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

3. Vorhaben, die im Hinblick auf der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie

Code

Name

Wissenschaftlicher Name

A001

Sterntaucher

(Gavia stellata)

A007

Prachttaucher

(Gavia arctica)

A022

Zwergrohrdommel

(Ixobrychus minutus)

A021

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

A023

Nachtreiher

(Nycticorax nycticorax)

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

A026

Seidenreiher

(Egretta garzetta)

A068

Zwergsäger

(Mergus albellus)

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

A082

Kornweihe

(Circus cyaneus)

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

A103

Wanderfalke

(Falco peregrinus)

A119

Tüpfelsumpfhuhn

(Porzana porzana)

A193

Flussseeschwalbe

(Sterna hirundo)

A197

Trauerseeschwalbe

(Chlidonias niger)

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

A234

Grauspecht

(Picus canus)

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

A272

Blaukehlchen

(Luscinia svecica)

A293

Mariskensänger

(Acrocephalus melanopogon)

A307

Sperbergrasmücke

(Sylvia nisoria)

A339

Neuntöter

(Lanius collurio)

Regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I angeführt sind:

Code

Name

Wissenschaftlicher Name

A005

Haubentaucher

Podiceps cristatus

A017

Kormoran

Phalacrocorax carbo

A050

Pfeifente

Anas penelope

A051

Schnatterente

Anas strepera

A052

Krickente

Anas crecca

A054

Spießente

Anas acuta

A055

Knäkente

Anas querquedula

A056

Löffelente

Anas clypeata

A059

Tafelente

Aythya ferina

A061

Reiherente

Aythya fuligula

A118

Wasserralle

Rallus aquatica

A125

Blässhuhn

Fulica atra

A136

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

A149

Alpenstrandläufer

Calidris alpina

A153

Bekassine

Gallinago gallinago

A162

Rotschenkel

Tringa totanus

A164

Grünschenkel

Tringa nebularia

A168

Flussuferläufer

Actitis hypoleucos

A233

Wendehals

Jynx torquilla

A249

Uferschwalbe

Riparia riparia

A260

Wiesenschafstelze

Motacilla flava flava

A276

Schwarzkehlchen

Saxicola torquata

A291

Schlagschwirl

Locustella fluviatilis

A298

Drosselrohrsänger

Acrocephalus arundinaceus

A299

Gelbspötter

Hippolais icterina

A304

Weißbartgrasmücke

Sylvia cantillans

A308

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

A309

Dorngrasmücke

Sylvia communis

A322

Trauerschnäpper

Ficedula hypoleuca

A323

Bartmeise

Panurus biarmicus

A336

Beutelmeise

Remiz pendulinus

A381

Rohrammer

Emberiza schoeniclus

Lebensräume des Anhanges I der FFH-RL

Code

Name

3140

Oligo-/mesotrophe Seen mit Armleuchteralgen-Beständen

3150

Natürliche eutrophe Seen Laichkraut- oder Wasserpflanzen-Gesellschaften

6410

Pfeifengraswiese

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6510

Magere Flachlandwiesen

7210

*Kalkreiche Sümpfe mit Schneidried

7230

Kalkreiche Niedermoore

91D0

*Moorwälder

* prioritärer Lebensraumtyp

Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie

Code

Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

1141

Mairenke

Chalcalburnus chalcoides

1134

Bitterling

Rhodeus sericeus amarus

1016

Bauchige Windelschnecke

Vertigo moulinsiana

1032

Flussmuschel

Unio crassus

1337

Europäischer Biber

Castor fiber

Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie

Name

Wissenschaftlicher Name

Würfelnatter

Natrix tessellata

Laubfrosch

Hyla aborea

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

Großes Mausohr

Myotis myotis

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Flussmuschel

Unio crassus

Europäischer Biber

Castor fiber

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.