Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

(1) Das Komitee organisiert Besuche der in bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen.

(2) Die Besuche werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees durchgeführt. Das Komitee kann sich, sofern es dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern unterstützen lassen.