Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Sitzungen des Komitees finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Das Komitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 faßt das Komitee seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.